Corona Virus und Versicherungsschutz

Presseerklärung von Rechtsanwalt Alban Westenberger (Fachanwalt für Versicherungsrecht) an den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. : 

 

Corona Virus und Versicherungsschutz bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen - prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz!

 

In der ersten Märzwoche 2020 ist das Corona Virus auch in Südostbayern angekommen. In einem Verdachtsfall kann es entweder aufgrund behördlicher Weisungen oder der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu Betriebsschließungen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen kommen. 

In der Regel besteht bei derartigen Betriebsunterbrechungen kein Versicherungsschutz. In bestimmen Branchen (insbesondere Ernährungswirtschaft, Gastro-Bereich etc.) können aber Schäden "infolge der Infektionsgefahr bei Menschen" im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung mitversichert sein. Dann lohnt sich ein Blick in die Versicherungsbedingungen: 

 

1. Versicherungsschutz

Das Corona Virus wurde ab 01.02.2020 mit der Verabschiedung der Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes in die Liste der meldepflichtigen Infektionserkrankungen aufgenommen. Prüfen Sie, ob Ihre Versicherungsbedingungen bei den meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern auf die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes verweisen. Manche Versicherungsbedingungen listen auch die Infektionserkrankungen detailliert auf. Hier wird zu prüfen sein, ob das Corona Virus als neu hinzugekommene Erkrankung vom Versicherungsschutz umfasst ist oder der allgemeine Hinweis auf die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes für eine Einbeziehung in der Versicherungsschutz ausreicht. 

Ob die Folgen der Corona Epidemie als "höhere Gewalt" vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, wird gerichtlich zu klären sein. 

 

2. Mögliche "Gefahrerhöhung"

Aber auch im Vorfeld einer behördlichen Betriebsschließung oder sonstigen behördlichen Betriebsanordnung (Versicherungsfall in der Betriebsschließungsversicherung) sollten Sie Vorsicht walten lassen: 

Es wird besonders darauf ankommen, wie der Betriebsinhaber auf die Kenntnis von Corona Verdachtsfällen reagiert. Hier können sogenannte "Gefahr-erhöhende-Umstände" eine Rolle spielen, wenn durch das Verhalten des Betriebsinhabers ein Versicherungsfall wahrscheinlicher wird. Beispiel: ein/e Mitarbeiter/in klagt über Beschwerden und er/sie arbeitet dennoch weiter...

 

Sollten Sie also von einem Corona-Virus Fall und einer behördlichen Betriebsschließung betroffen sein, oder weitergehende Fragen zum Versicherungsschutz Ihrer Firma im Fall der Corona-Epidemie haben, stehen wir für Rückfragen und Beratung gerne zur Verfügung. 

 

Alban Westenberger 

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für Versicherungsrecht 

Bahnhofstr. 40 - 94032 Passau - Tel: 0851 98839-0 - Fax: 0851 98839-15

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