Bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit verringert sich das Einkommen. Bei Angestellten in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ende der Lohnfortzahlung und bei privat krankenversicherten Selbstständigen sofort. Die Krankentagegeldversicherung springt in diesen Fällen nach sechs Wochen ein.

Für Selbstständige sind die Risiken im Arbeitsleben etwas höher als bei Angestellten. Das zeigt sich unter anderem im Krankheitsfall. Wird etwa ein Künstler, Publizist, Arzt oder Zahnarzt krank, bekommt er keine Entgeltfortzahlung, wie sie Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen der Krankheit erhalten. Er muss in dieser Zeit auf seine Ersparnisse zurückgreifen.

Nach sechs Woche tritt bei Angestellten die Krankenkasse ein und zahlt ein Krankengeld. Die Höhe dieses kalendertäglich berechneten Krankengeldes ist einkommensabhängig. Üblich sind 70 Prozent des Bruttogehalts, höchstens jedoch 90 Prozent vom Nettoeinkommen. Einmalzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, werden dabei berücksichtigt.

Unternehmer dagegen haben keinen Anspruch auf dieses Krankengeld. Sind sie krank, fällt ihr Einkommen weg. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger an, kann das schnell existenzbedrohend werden. Insbesondere da die Fixkosten weiterhin anfallen und dem kein Einkommen gegenübersteht. Um dem vorzubeugen, können sie eine Krankentagegeldversicherung bei einem privaten Versicherer abschließen. In der Regel nach sechs Wochen bekommen sie dann den versicherten Betrag ausgezahlt.

Wie funktioniert eine private Krankentagegeld-Versicherung?

Wann gibt es Krankengeld für Selbstständige in der GKV?

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Montag, 05 Oktober 2020 10:16

Was Kurzarbeit für die PKV bedeutet

PKV-Spitzenverband informiert:

 

Viele Fragen drehen sich um die Folgen der Kurzarbeit. Eine davon betrifft privat krankenversicherte Arbeitnehmer. Sie sind schließlich nur dann von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihr Einkommen eine bestimmte Jahresentgeltgrenze erreicht. Im Jahr 2020 liegt diese bei 62.550 Euro. 

Fällt nun das reguläre Einkommen monatelang aus und bekommt der Arbeitnehmer stattdessen Kurzarbeitergeld, wird diese Grenze schnell unterschritten. Ändert sich dadurch der Versicherungsstatus? Nein, zunächst nicht. Der PKV-Verband der Privaten Krankenversicherung weist darauf hin, dass "kurzfristige Einkommensausfälle" grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auslösen, wenn es sich nur um eine zeitlich begrenzte Einbuße handelt. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Kurzlohns und des Kurzarbeitergeldes. 

Zudem handele es sich um eine "zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den Verhältnissen vor der Entgelt-Minderung". Eine Einschränkung gibt es dennoch: Die Entgelt-Minderung darf nicht länger als drei Monate dauern. Und Transfer-Kurzarbeitergeld, das bei Umstrukturierungen von Unternehmen beansprucht werden kann, ist von dieser Regelung explizit ausgenommen. In Zweifelsfällen sollten Versicherte Kontakt mit der Gesetzlichen Krankenversicherung aufnehmen. Diese entscheidet über Versicherungspflicht  und -freiheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. 

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