Bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit verringert sich das Einkommen. Bei Angestellten in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ende der Lohnfortzahlung und bei privat krankenversicherten Selbstständigen sofort. Die Krankentagegeldversicherung springt in diesen Fällen nach sechs Wochen ein.
Für Selbstständige sind die Risiken im Arbeitsleben etwas höher als bei Angestellten. Das zeigt sich unter anderem im Krankheitsfall. Wird etwa ein Künstler, Publizist, Arzt oder Zahnarzt krank, bekommt er keine Entgeltfortzahlung, wie sie Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen der Krankheit erhalten. Er muss in dieser Zeit auf seine Ersparnisse zurückgreifen.
Nach sechs Woche tritt bei Angestellten die Krankenkasse ein und zahlt ein Krankengeld. Die Höhe dieses kalendertäglich berechneten Krankengeldes ist einkommensabhängig. Üblich sind 70 Prozent des Bruttogehalts, höchstens jedoch 90 Prozent vom Nettoeinkommen. Einmalzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, werden dabei berücksichtigt.
Unternehmer dagegen haben keinen Anspruch auf dieses Krankengeld. Sind sie krank, fällt ihr Einkommen weg. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger an, kann das schnell existenzbedrohend werden. Insbesondere da die Fixkosten weiterhin anfallen und dem kein Einkommen gegenübersteht. Um dem vorzubeugen, können sie eine Krankentagegeldversicherung bei einem privaten Versicherer abschließen. In der Regel nach sechs Wochen bekommen sie dann den versicherten Betrag ausgezahlt.
Wie funktioniert eine private Krankentagegeld-Versicherung?
Wann gibt es Krankengeld für Selbstständige in der GKV?
Wir beraten Sie gerne!
PKV-Spitzenverband informiert:
Viele Fragen drehen sich um die Folgen der Kurzarbeit. Eine davon betrifft privat krankenversicherte Arbeitnehmer. Sie sind schließlich nur dann von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihr Einkommen eine bestimmte Jahresentgeltgrenze erreicht. Im Jahr 2020 liegt diese bei 62.550 Euro.
Fällt nun das reguläre Einkommen monatelang aus und bekommt der Arbeitnehmer stattdessen Kurzarbeitergeld, wird diese Grenze schnell unterschritten. Ändert sich dadurch der Versicherungsstatus? Nein, zunächst nicht. Der PKV-Verband der Privaten Krankenversicherung weist darauf hin, dass "kurzfristige Einkommensausfälle" grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auslösen, wenn es sich nur um eine zeitlich begrenzte Einbuße handelt. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Kurzlohns und des Kurzarbeitergeldes.
Zudem handele es sich um eine "zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den Verhältnissen vor der Entgelt-Minderung". Eine Einschränkung gibt es dennoch: Die Entgelt-Minderung darf nicht länger als drei Monate dauern. Und Transfer-Kurzarbeitergeld, das bei Umstrukturierungen von Unternehmen beansprucht werden kann, ist von dieser Regelung explizit ausgenommen. In Zweifelsfällen sollten Versicherte Kontakt mit der Gesetzlichen Krankenversicherung aufnehmen. Diese entscheidet über Versicherungspflicht und -freiheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Presseerklärung von Rechtsanwalt Alban Westenberger (Fachanwalt für Versicherungsrecht) an den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. :
Corona Virus und Versicherungsschutz bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen - prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz!
In der ersten Märzwoche 2020 ist das Corona Virus auch in Südostbayern angekommen. In einem Verdachtsfall kann es entweder aufgrund behördlicher Weisungen oder der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu Betriebsschließungen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen kommen.
In der Regel besteht bei derartigen Betriebsunterbrechungen kein Versicherungsschutz. In bestimmen Branchen (insbesondere Ernährungswirtschaft, Gastro-Bereich etc.) können aber Schäden "infolge der Infektionsgefahr bei Menschen" im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung mitversichert sein. Dann lohnt sich ein Blick in die Versicherungsbedingungen:
1. Versicherungsschutz:
Das Corona Virus wurde ab 01.02.2020 mit der Verabschiedung der Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes in die Liste der meldepflichtigen Infektionserkrankungen aufgenommen. Prüfen Sie, ob Ihre Versicherungsbedingungen bei den meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern auf die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes verweisen. Manche Versicherungsbedingungen listen auch die Infektionserkrankungen detailliert auf. Hier wird zu prüfen sein, ob das Corona Virus als neu hinzugekommene Erkrankung vom Versicherungsschutz umfasst ist oder der allgemeine Hinweis auf die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes für eine Einbeziehung in der Versicherungsschutz ausreicht.
Ob die Folgen der Corona Epidemie als "höhere Gewalt" vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, wird gerichtlich zu klären sein.
2. Mögliche "Gefahrerhöhung"
Aber auch im Vorfeld einer behördlichen Betriebsschließung oder sonstigen behördlichen Betriebsanordnung (Versicherungsfall in der Betriebsschließungsversicherung) sollten Sie Vorsicht walten lassen:
Es wird besonders darauf ankommen, wie der Betriebsinhaber auf die Kenntnis von Corona Verdachtsfällen reagiert. Hier können sogenannte "Gefahr-erhöhende-Umstände" eine Rolle spielen, wenn durch das Verhalten des Betriebsinhabers ein Versicherungsfall wahrscheinlicher wird. Beispiel: ein/e Mitarbeiter/in klagt über Beschwerden und er/sie arbeitet dennoch weiter...
Sollten Sie also von einem Corona-Virus Fall und einer behördlichen Betriebsschließung betroffen sein, oder weitergehende Fragen zum Versicherungsschutz Ihrer Firma im Fall der Corona-Epidemie haben, stehen wir für Rückfragen und Beratung gerne zur Verfügung.
Alban Westenberger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Bahnhofstr. 40 - 94032 Passau - Tel: 0851 98839-0 - Fax: 0851 98839-15
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