Montag, 05 Oktober 2020 10:16

Was Kurzarbeit für die PKV bedeutet

PKV-Spitzenverband informiert:

 

Viele Fragen drehen sich um die Folgen der Kurzarbeit. Eine davon betrifft privat krankenversicherte Arbeitnehmer. Sie sind schließlich nur dann von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihr Einkommen eine bestimmte Jahresentgeltgrenze erreicht. Im Jahr 2020 liegt diese bei 62.550 Euro. 

Fällt nun das reguläre Einkommen monatelang aus und bekommt der Arbeitnehmer stattdessen Kurzarbeitergeld, wird diese Grenze schnell unterschritten. Ändert sich dadurch der Versicherungsstatus? Nein, zunächst nicht. Der PKV-Verband der Privaten Krankenversicherung weist darauf hin, dass "kurzfristige Einkommensausfälle" grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auslösen, wenn es sich nur um eine zeitlich begrenzte Einbuße handelt. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Kurzlohns und des Kurzarbeitergeldes. 

Zudem handele es sich um eine "zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den Verhältnissen vor der Entgelt-Minderung". Eine Einschränkung gibt es dennoch: Die Entgelt-Minderung darf nicht länger als drei Monate dauern. Und Transfer-Kurzarbeitergeld, das bei Umstrukturierungen von Unternehmen beansprucht werden kann, ist von dieser Regelung explizit ausgenommen. In Zweifelsfällen sollten Versicherte Kontakt mit der Gesetzlichen Krankenversicherung aufnehmen. Diese entscheidet über Versicherungspflicht  und -freiheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.