Neue Gesetzeslage zu Austauschkosten im Kaufrecht ab 01.01.2018

Was ändert sich durch § 439 (3) BGB?

Der Verkäufer eines mangelhaften Produktes muss nun generell die erforderlichen Kosten für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der mangelfreien Sache tragen.

Dies gilt auch dann,

  • wenn der Verkäufer Handwerker ist und seinem Kunden mangelhafte Materialien, die er einbaut oder anbringt, in Rechnung stellt.
  • Unabhängig von der Eigenschaft des Käufers (Privat-oder Gewerbekunde).
  • Unabhängig davon, ob den Verkäufer ein Verschulden trifft.

Wer ist betroffen?

Händler von Produkten, die verbaut oder angebracht werden, wie Autoteile, Baustoffe, Elektro, Farben, Tapeten und Bodenbeläge, Fliesen, Metall und Metallhalbzeug, Sanitär und Heizung, Schrauben, Stahl und Technisches Material.

Handwerker und Bauunternehmer, die das Baumaterial stellen; die neue Regelung gilt für alle Kaufverträge und damit auch für Werklieferungsverträge, bei denen der Handwerker das Einbaumaterial stellt. Beispiel: Ein Fliesenleger besorgt Fliesen im Großhandel und rechnet sie anschließend mit seinem Kunden ab.

 

Fallbeispiel:

Eine Lichttechnikfirma verkauft 100 LED-Leuchten an einen Elektroinstallateur, der diese in einem Autohaus einbaut. Nach der Installation funktioniert die Lichttechnik aufgrund fehlerhafter Leuchten nicht (Produktfehler). Das Autohaus verlangt vom Elektroinstallateur Mangelbeseitigung (d. h. den Austausch der mangelhaften Leuchten).

Haftung:

Der Elektroninstallateur muss die Mängel an der Lichttechnik beseitigen – auch wenn er diese nicht verschuldet hat.

Deckung:

Diese Ansprüche sind über die Aus- und Einbaukostendeckung im Rahmen der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung versichert (wenn vereinbart), da sie nachweislich auf fehlerhafte Produkte und nicht auf einen fehlerhaften Einbau zurückzuführen sind.

 

Was ist zu tun?

Betroffene Betriebe benötigen ein Element der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung.

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