Dienstag, 16 März 2021 10:35

E-Autos und Ladestationen

Elektro- und Hybridfahrzeuge waren noch nie so beliebt.

Kennen Sie auch die Risiken, die durch den Ladevorgang entstehen - und wann sogar der Versicherungsschutz gefährdet ist?

Soll das Elektroauto in der eigenen Garage geladen werden, müssen die elektrischen Anlagen auf diese Belastung ausgerichtet sein. Denn: Der einfache Steckdosenanschluss in der Garage ist für diese Dauerbelastung häufig nicht ausgelegt. Bei langen Ladezeiten können die verlegten Stromkabel unter der hohen Belastung Wärme entwickeln: 

Die Gefahr eines Kabelbrandes steigt!

Deshalb sollten feste Ladeeinrichtungen wie z.B. Wallboxen oder Ladesäulen, die an den Starkstrom angeschlossen sind, mobilen Ladeeinrichtungen vorgezogen werden. Um Netzüberlastungen zu vermeiden, müssen die festinstallierten Ladeeinrichtungen zudem beim Verteilnetzbetreiber angemeldet werden.

Kommt es während des Ladevorgangs doch zu einem Brand, sind viele Schäden über die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung versichert. 

Der Versicherungsschutz ist jedoch gefährdet, wenn die Installation einer Ladeeinrichtung einschließlich der dazugehörigen Stromversorgung nicht durch einen Elektrofachbetrieb durchgeführt wurde.

 

Für Gewerbetreibende gilt: Prüfen Sie Ihre Betriebshaftpflicht- und Inventarversicherung, ob Schäden, die von einer Ladestation ausgehen, mitversichert sind.

 

Montag, 05 Oktober 2020 10:14

Fahrrad-Vollkaskoversicherung

Der passende Schutz fürs Dienstrad 

 

Sie bieten Ihren Mitarbeitern als Benefit ein Dienstrad? Mit der gewerblichen Fahrrad-Vollkaskoversicherung erhalten Sie den passenden Versicherungsschutz.

Dieser gilt für Diensträder mit fest zugeordnetem Nutzer (Pedelec/E-Bike, Fahrrad) und einen Kaufpreis bis 10.000,-- €. 

 

Die Fahrradvollkaskoversicherung beinhaltet folgende Leistungseinschlüsse: 

-Neuwertentschädigung 

-Diebstahl

-Feuchtigkeits- & Elektronikschäden 

-Verschleiß bis 3 Jahre (außer Reifen und Bremsen)

-Unfall-, Fall- oder Sturzschäden 

-Bedienungsfehler 

 

Wünschen Sie weitere Informationen? Lassen Sie sich von uns beraten!

Dienstag, 10 März 2020 10:33

Corona Virus und Versicherungsschutz

Presseerklärung von Rechtsanwalt Alban Westenberger (Fachanwalt für Versicherungsrecht) an den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. : 

 

Corona Virus und Versicherungsschutz bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen - prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz!

 

In der ersten Märzwoche 2020 ist das Corona Virus auch in Südostbayern angekommen. In einem Verdachtsfall kann es entweder aufgrund behördlicher Weisungen oder der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu Betriebsschließungen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen kommen. 

In der Regel besteht bei derartigen Betriebsunterbrechungen kein Versicherungsschutz. In bestimmen Branchen (insbesondere Ernährungswirtschaft, Gastro-Bereich etc.) können aber Schäden "infolge der Infektionsgefahr bei Menschen" im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung mitversichert sein. Dann lohnt sich ein Blick in die Versicherungsbedingungen: 

 

1. Versicherungsschutz

Das Corona Virus wurde ab 01.02.2020 mit der Verabschiedung der Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes in die Liste der meldepflichtigen Infektionserkrankungen aufgenommen. Prüfen Sie, ob Ihre Versicherungsbedingungen bei den meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern auf die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes verweisen. Manche Versicherungsbedingungen listen auch die Infektionserkrankungen detailliert auf. Hier wird zu prüfen sein, ob das Corona Virus als neu hinzugekommene Erkrankung vom Versicherungsschutz umfasst ist oder der allgemeine Hinweis auf die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes für eine Einbeziehung in der Versicherungsschutz ausreicht. 

Ob die Folgen der Corona Epidemie als "höhere Gewalt" vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, wird gerichtlich zu klären sein. 

 

2. Mögliche "Gefahrerhöhung"

Aber auch im Vorfeld einer behördlichen Betriebsschließung oder sonstigen behördlichen Betriebsanordnung (Versicherungsfall in der Betriebsschließungsversicherung) sollten Sie Vorsicht walten lassen: 

Es wird besonders darauf ankommen, wie der Betriebsinhaber auf die Kenntnis von Corona Verdachtsfällen reagiert. Hier können sogenannte "Gefahr-erhöhende-Umstände" eine Rolle spielen, wenn durch das Verhalten des Betriebsinhabers ein Versicherungsfall wahrscheinlicher wird. Beispiel: ein/e Mitarbeiter/in klagt über Beschwerden und er/sie arbeitet dennoch weiter...

 

Sollten Sie also von einem Corona-Virus Fall und einer behördlichen Betriebsschließung betroffen sein, oder weitergehende Fragen zum Versicherungsschutz Ihrer Firma im Fall der Corona-Epidemie haben, stehen wir für Rückfragen und Beratung gerne zur Verfügung. 

 

Alban Westenberger 

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für Versicherungsrecht 

Bahnhofstr. 40 - 94032 Passau - Tel: 0851 98839-0 - Fax: 0851 98839-15

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!      www.anwaelte-passau.com 

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