Betriebsrentenstärkungsgesetz: Das ändert sich!

Betriebsrente neu gedacht – Mehr Rente, höhere Förderung, Arbeitgeberzuschüsse, weniger Haftung – das sind die Schlagworte des neuen Betriebsrentenstärkungsgesetzes.


Die Bundesregierung hat zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge am 01. Juni das Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet, das nach Zustimmung des Bundesrates am 01.01.2018 in Krafft treten soll. Und dies aus gutem Grund. Allein mit der gesetzlichen Rente kann die Versorgungslücke im Alter nicht geschlossen werden. Am einfachsten gelingt dies mit einer ergänzenden betrieblichen Altersversorge, die bereits viele nutzen, deren Verbreitung aber noch nicht flächendeckend ist. Deshalb will die Regierung mehr Beschäftigten vor allem in kleineren Unternehmen und mit geringeren Gehältern eine Betriebsrente ermöglichen.

Wie sieht die Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge aus? Und was bedeutet dies für Unternehmen, die bereits eine betriebliche Altersvorsorge anbieten?

Die bekannte betriebliche Altersvorsorge wird in vielen Bereichen verbessert:

Höherer Förderrahmen:
Bislang lag die steuerfreie Dotierungsmöglichkeit bei 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Deutschen Rentenversicherung, der um weitere 1.800 EUR steigen konnte, wenn keine Altzusage nach § 40b EStG vorlag. Diese komplizierte Regelung wird nun vereinfacht und erweitert. Ab 2018 steigt der Förderrahmen auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze. Es spielt keine Rolle, ob eine Altzusage bestand oder nicht.

Attraktive Zuschüsse:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sparen bei der Entgeltumwandlung bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze auch Sozialabgaben. Bislang gaben bereits viele Arbeitgeber diese Ersparnis in Form eines Zuschusses an die Mitarbeiter weiter. Neu sein wird, dass jeder Arbeitgeber einen Zuschuss bezahlen muss, wenn er Sozialabgaben einspart. Der Arbeitgeber-Zuschuss beträgt künftig 15 Prozent des Sparbeitrags des Arbeitnehmers zur Betriebsrente. Für Neuverträge gilt dies ab 2019, für bestehende Verträge ab 2022. Dies ist vor allem deswegen zu begrüßen, da die Versorgungsberechtigten dadurch wesentlich mehr Altersrente zur Verfügung haben.

Erfahrungsgemäß führt die Bestimmung des Umwandlungsteils, auf den sich der Arbeitgeber SV-Beiträge spart, zu Mehraufwand in der Entgeltabrechnung und evtl. schwankenden Zuschüssen. Die 15% sollten deshalb unabhängig von der SV-Ersparnis gewährt werden.

Zuschuss für Geringverdiener:
Für Arbeitnehmer, die bis 2.200 Euro brutto im Monat verdienen, erhalten Arbeitgeber einen Steuerzuschuss von 30 Prozent, wenn sie 240 bis 480 Euro im Jahr zusätzlich zum Lohn in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen.

Zusätzlich scheuten viele Mitarbeiter mit geringem Einkommen und einer geringen gesetzlichen Rente eine eigene betriebliche Altersvorsorge, da diese ggf. auf die Grundsicherung im Alter angerechnet und man dadurch quasi umsonst gespart hätte. Neu ist ein Freibetrag von mindestens 100 Euro bis höchsten 202 Euro für eine Betriebsrente. Diese Beträge sollen nicht auf den Hartz-IV-Satz angerechnet werden.

Neben den bekannten Wegen der betrieblichen Altersversorgung hat Frau Nahles das Tarifpartnermodell auf den Weg gebracht. Dabei wird auf Garantien verzichtet. Mitarbeiter erhalten nur eine Zielrente. Dafür entfällt für den Arbeitgeber eine Haftung, da er nur die Beiträge einzahlen muss. Man erhofft sich dadurch vor allem kleinere Unternehmen für die betriebliche Altersversorgung zu begeistern, die bislang aus Haftungsangst davor zurück schreckten.