Haftung für Kfz-Anhänger: Gesetzesänderung tritt in Kraft

Haftung für Kfz-Anhänger

Seit dem 17.07.2020 haftet bei Unfällen mit KFZ-Gespannen wieder ausschließlich der Halter des Zugfahrzeugs.

Die Versicherung von Kfz-Anhängern muss nur noch anteilig leisten, wenn der Anhänger sich gefahrenerhöhend auswirkt. 

Eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hat zur Folge, dass Anhänger-Haftpflichtversicherungen zukünftig deutlich seltener leisten müssen. Die Neuregelung tritt am 17.07.2020 in Kraft und stellt die Regulierungspraxis wieder her, die bis zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs 2010 gültig war. Bis dahin war bei Unfällen, die mit einem Kfz-Gespann verursacht wurden, grundsätzlich der Führer des Zugfahrzeugs in der Haftung. Das wird nun auch zukünftig wieder der Fall sein. 

Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahre 2010 wurde die Haftung bei derartigen Unfällen zwischen dem Anhänger und dem Zugfahrzeug hälftig geteilt. Das hatte jedoch dazu geführt, dass die Versicherungsprämien für Anhänger massiv gestiegen waren, während die Kosten für die Versicherung der Zugmaschinen nicht bzw. kaum zurückgingen. Die Folge war eine massive finanzielle Belastung für Transportunternehmen und andere gewerbliche Anbieter, die zahlreiche Versicherungspolicen für Anhänger benötigen. 

Zukünftig haften wieder ausschließlich die Halter von Zugmaschinen. Eine Mithaftung für den Halter des Anhängers ist nur vorgesehen, wenn der Anhänger gefahrenerhöhend auf das Unfallgeschehen gewirkt hat. Das bloße Ziehen des Anhängers genügt für eine gefahrenerhöhende Wirkung ausdrücklich nicht. 

Es ist davon auszugehen, dass die Versicherungsprämien bei der Haftpflichtversicherung für Anhänger massiv sinken werden. 

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